Anstalt des öffentlichen Rechts, nach älterer (Otto Mayer, 1885), aber weiterhin verwendeter Definition ein »Bestand von Mitteln, sächlich wie persönlich, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind«. Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist demnach die organisatorische Zusammenfassung von Verwaltungspersonal und Sachmitteln zu einer selbstständigen Verwaltungseinheit zur Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen. Sie hat

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Quellenangabe
Brockhaus, Anstalt des öffentlichen Rechts. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/anstalt-des-öffentlichen-rechts