Asyl [von griechisch ásylon, eigentlich »Unverletzliches«] das, -s/-e, ursprünglich eine heilige

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Geschichte

Das Asyl ist eine der ältesten Institutionen der Menschheit. Ihr liegen rechtliche und religiöse Vorstellungen zugrunde: Der durch Verfolgung bedrohte Mensch trat an Kultstätten

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Völkerrecht

Im Völkerrecht unterscheidet man zwischen territorialem und diplomatischem Asyl. Unter territorialem Asyl versteht man die Gewährung von Zuflucht auf dem (eigenen) Gebiet des Aufenthaltsstaates. Diplomatisches oder extraterritoriales Asyl liegt dann vor, wenn ein Staat seine Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) verfolgten Personen zu Asylzwecken öffnet.

Territoriales Asyl: Nach allgemeinem Völkerrecht gibt es kein Recht eines aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgten Individuums auf Zuflucht in einem Staat seiner Wahl. Das Völkerrecht garantiert lediglich die Befugnis der Staaten, Verfolgten territoriales Asyl zu gewähren.

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Das Asylrecht in Deutschland

Grundlagen: Das Grundgesetz gewährt als eine von wenigen Verfassungen der Welt unter bestimmten Voraussetzungen jedem politisch Verfolgten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Asyl (Artikel 16  a GG) und zieht damit die historischen Lehren aus der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft (1933–45). Als politisch Verfolgter gilt jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet.

Das Asylrecht des Grundgesetzes

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Das deutsche Asylrecht im europäischen Rahmen

Mit Artikel 16 a Absatz 5 GG konnte das deutsche Asylrecht für völkervertragsrechtliche – bi- oder multinationale – Regelungen über die nationale Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen geöffnet werden. In der EU bildet Artikel 67 in Verbindung mit Artikel 78 AEUV den Rahmen für eine gemeinsame Asylpolitik. Dabei können durch Verordnung mit unmittelbarer Geltung für die

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Asylbewerber

Seit der Änderung des Asylrechts gingen die Asylbewerberzahlen in Deutschland bis

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Das Asylrecht in Österreich

In Österreich besteht kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Asylrecht. Aufgrund des Asylgesetzes 2005 und der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, die in Österreich als unmittelbar anwendbares Recht gilt, wird einem Fremden auf Antrag internationaler Schutz

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Das Asylrecht in der Schweiz

Die Schweiz gewährt politisch verfolgten Ausländern aufgrund des inzwischen mehrfach geänderten Asylgesetzes vom 26. 6. 1998 Schutz. Die Schweiz kennt kein verfassungsrechtlich gewährleistetes Asylrecht; nach Artikel 25 Bundesverfassung genießen jedoch Flüchtlinge Schutz vor einer Abschiebung in das sie verfolgende Herkunftsland oder

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Literatur

Martin Luther: Traktat über das kirchliche Asyl-Recht, hg. v. B. Emme (1985); 
H.-G. Maaßen: 
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Quellenangabe
Brockhaus, Asyl. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/asyl