Rechtsgrundlagen: Die Rechtsverhältnisse der Beamten werden durch das Beamtenrecht geregelt. Ihre Ordnung muss bestimmten verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere die »hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums« berücksichtigen (Artikel 33 Absatz 5 GG). Sie begründen die Sicherung des Beamtentums als Institution, sollen seiner zeitgemäßen Fortentwicklung aber nicht im Wege stehen und umfassen im Wesentlichen die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Beamtentums, und zwar als Hauptberuf auf Lebenszeit, das Laufbahnprinzip, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, namentlich das Recht des Beamten auf dem Amt angemessene Bezüge und weitere Versorgung, die Treuepflicht,

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Quellenangabe
Brockhaus, Rechtsverhältnis. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/beamte/rechtsverhältnis