Bundesverwaltung, die in einem Bundesstaat dem Gesamtstaat vorbehaltene Verwaltung. Das deutsche Grundgesetz weist das Schwergewicht der Verwaltung den Ländern zu, die nicht nur ihre Landesgesetze, sondern in der Regel gemäß Artikel 83 GG auch die Bundesgesetze durchführen (in der Form der Durchführung als »eigene Angelegenheit« oder »im Auftrag des Bundes«, Bundesaufsicht); daher ist die Bundesverwaltung eher die Ausnahme. Auf einigen ihm ausdrücklich zugewiesenen Gebieten verfügt

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Quellenangabe
Brockhaus, Bundesverwaltung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/bundesverwaltung