Datenschutz, Sammelbegriff für alle Regelungen, Maßnahmen und Vorkehrungen, die dem Schutz des Einzelnen davor dienen, durch die unzulässige Verarbeitung der Informationen über ihn (personenbezogene Daten) in seinem als Grundrecht gewährleisteten Persönlichkeitsrecht (insoweit als »Recht auf informationelle Selbstbestimmung« bezeichnet) verletzt zu werden. 

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus dem Recht auf Würde des Menschen (Artikel 1) und aus dem in Artikel 2 GG garantierten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit abgeleitet worden. Es sichert jedem Einzelnen

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Entwicklung des Datenschutzes

Entwickelt hat sich der Datenschutz aus der Erkenntnis, dass die Gewinnung und Verteilung von Informationen über den Einzelnen – nicht nur infolge des technischen Fortschritts bei der elektronischen Verarbeitung von Daten, sondern in allen denkbaren Formen des Informationsumgangs – seine Freiheit berührt und (tendenziell) gefährdet. Bereits 1890 haben die US-Amerikaner Samuel D. Warren (* 1852, † 1910) und Louis D. Brandeis in Bezug auf alle Informationen über den Einzelnen erstmals den Begriff »right to privacy« (deutsch »Recht auf Privatsphäre«) geprägt und – neben dem Schutz der körperlichen

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Rechtliche Bestimmungen für die Datenverarbeitung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen

Öffentliche Stellen: Es gibt spezielle Rechtsvorschriften, die vorrangig für die Datenverarbeitung bestimmter öffentlicher Stellen gelten, und allgemeine Rechtsvorschriften, die nachrangig die Datenverarbeitung durch öffentlichen Stellen allgemein regeln. Hierzu gehören das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 14. 1. 2003 (letzte Novellierung vom 14. 8. 2009 am 1. 4. 2010 in Kraft getreten) und die Datenschutzgesetze der Länder. Spezielle Vorschriften zur Datenverarbeitung öffentlicher Stellen enthalten z. B. die Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige, v. a. die Straf- und die Zivilprozessordnung mit

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Kontrolle des Datenschutzes

Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften kontrollieren bei den öffentlichen Stellen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSB), im nichtöffentlichen Bereich die Stellen, die die Landesregierungen hierfür bestimmt haben (zum Teil auch die DSB der Länder, zum Teil die Innenministerien oder Regierungspräsidien). Ferner gibt es behördliche DSB z. B. in öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren Organisationsbereichen (Verwaltungen, Krankenhäusern, Stiftungen usw.) sowie betriebliche DSB in Unternehmen, die nur intern verbindlich wirken; sie prägen aber die datenschutzrechtliche Praxis und ihre Fortbildung nach dem Stand der

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Datenschutz in Österreich und der Schweiz

Österreich: Auch Österreich hat in seine Verfassungsbestimmungen das Grundrecht auf Datenschutz aufgenommen. Danach hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Einschränkungen dieses Grundrechts durch hoheitlichen Akt sind nur aufgrund von Gesetzen zulässig. Diese Gesetze müssen den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen, d. h., sie sind ihrerseits nur zulässig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder des wirtschaftlichen Wohles des

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Werke

Weiterführende Literatur:

B. C. Witt:Datenschutz kompakt und verständlich (32012);
H. G.
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Quellenangabe
Brockhaus, Datenschutz. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/datenschutz