Diebstahl, eines der wichtigsten Vermögensdelikte, nach § 242 StGB jede Handlung, durch die jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Fremd ist eine Sache, wenn sie dem Täter nicht gehört; die rechtswidrige Zueignung herrenloser Sachen wird jedoch nicht vom Tatbestand des Diebstahls erfasst. Verloren gegangene Sachen sind gewahrsamslos; sie können daher nicht gestohlen, sondern allenfalls unterschlagen (Unterschlagung) werden. Unter Wegnahme wird der Bruch fremden Gewahrsams, d. h. die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft eines anderen

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Quellenangabe
Brockhaus, Diebstahl. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/diebstahl