Eigentum
Eigentum [mittelhochdeutsch eigentuom »freies Besitzrecht«], das umfassende Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht
(11 von 24 Wörtern)Privatrecht
Das BGB enthält keine (Legal-)Definition des Eigentumsbegriffs; die in § 903 BGB enthaltene Regelung, dass der Eigentümer einer Sache nach Belieben mit ihr verfahren kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, legt im Wesentlichen den Inhalt der dem Eigentümer zustehenden Befugnis fest. Begrifflich ist das Eigentum das umfassendste Recht zu tatsächlicher und rechtlicher Nutzung, das die Rechtsordnung in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Sachen zulässt; es ist ferner formaler Zuordnungsbegriff im Verhältnis von Rechtsgut und Rechtsträger. Besitz dagegen ist
(80 von 1122 Wörtern)Staatsrecht
Das Grundgesetz (Artikel 14) sowie die Verfassungen der Länder in Deutschland enthalten Eigentumsgarantien. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes hat sich im Laufe der Zeit stark erweitert, besonders schon aufgrund der Auslegung, die Artikel 153 der Weimarer Reichs-Verfassung durch das Reichsgericht erfahren hat. Er geht über das Eigentum des bürgerlichen Rechts (§ 903 BGB) hinaus und bezieht die durch die gesellschaftlichen Anschauungen geformten Rechtspositionen mit ein. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff umfasst danach alle privaten vermögenswerten Rechte, also Forderungsrechte aller Art, das Recht am eingerichteten und
(80 von 916 Wörtern)Steuerrecht
Im Grundsatz sind die steuerlich relevanten Wirtschaftsgüter dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Abweichend hiervon hat
(14 von 93 Wörtern)Eigentum in öffentlicher Hand
Nur in seltenen, gesetzlich angeordneten Fällen kennt die Rechtsordnung das öffentliche Eigentum,
(12 von 82 Wörtern)Völkerrecht
Vermögenswerte, Rechte und Sachgüter eines Ausländers unterliegen für ihren rechtlichen Schutz und auch wegen der Möglichkeit einer Enteignung der Rechtsordnung des Gebietsstaates, soweit nicht durch völkerrechtlichen Vertrag eine
(28 von 193 Wörtern)Kirchliche Lehre
Die überlieferte katholische Eigentumslehre ist durch das Zweite Vatikanische Konzil (Pastoralkonstitution vom 7. 2. 1965) in ihren Grundlagen bestätigt und auf die heutige Eigentumspolitik ausgedehnt worden. Den Ausgangspunkt bildet der bereits von den Kirchenvätern betonte Grundsatz von der Gemeinbestimmung der Erdengüter für alle Menschen, weil Gott die Erde mit allem, was sie enthält, allen Menschen anvertraut
(55 von 389 Wörtern)Sozialgeschichte
Die Aneignung von Gegenständen und die Verfügung über sie ist ein Moment des natürlichen Lebensprozesses und als solches zunächst unabhängig von spezifischen Gesellschaftsformen. Sofern es sich beim Eigentum darum handelt, zu definieren, was legitimerweise von Einzelnen (exklusiv) besessen werden darf und wie weit die Verfügungsgewalt reicht, hängt der Eigentumsbegriff vom jeweiligen Gesellschaftssystem ab. Eigentum in diesem Sinne beschreibt eine gesellschaftlich zugebilligte Verfügungsgewalt Einzelner über Naturgegenstände, die funktional den Erfordernissen der Stabilität und der Produktion der Gesellschaft nicht widersprechen darf und
(80 von 698 Wörtern)Sozialphilosophie
In der Neuzeit wurde die philosophische, allen juristischen Regelungen vorgeordnete Diskussion um Entstehung, Verteilung und Begründung von Eigentum besonders intensiv im 17. Jahrhundert aufgenommen, als das feudalistisch-absolutistische Gesellschafts- und Staatsgefüge von Theorien des bürgerlichen Verfassungsstaates infrage gestellt wurde. Als Grundlage für diese Kritik diente die Lehre von einem allgemein verbindlichen Naturrecht, die zunächst von der empirischen Feststellung ausging, dass der Mensch aufgrund seiner Bedürftigkeit darauf angewiesen sei, zum Zwecke seiner Selbsterhaltung bestimmte Sachen und
(73 von 519 Wörtern)