Eigentum [mittelhochdeutsch eigentuom »freies Besitzrecht«], das umfassende Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht

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Privatrecht

Das BGB enthält keine (Legal-)Definition des Eigentumsbegriffs; die in § 903 BGB enthaltene Regelung, dass der Eigentümer einer Sache nach Belieben mit ihr verfahren kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, legt im Wesentlichen den Inhalt der dem Eigentümer zustehenden Befugnis fest. Begrifflich ist das Eigentum das umfassendste Recht zu tatsächlicher und rechtlicher Nutzung, das die Rechtsordnung in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Sachen zulässt; es ist ferner formaler Zuordnungsbegriff im Verhältnis von Rechtsgut und Rechtsträger. Besitz dagegen ist

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Staatsrecht

Das Grundgesetz (Artikel 14) sowie die Verfassungen der Länder in Deutschland enthalten Eigentumsgarantien. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes hat sich im Laufe der Zeit stark erweitert, besonders schon aufgrund der Auslegung, die Artikel 153 der Weimarer Reichs-Verfassung durch das Reichsgericht erfahren hat. Er geht über das Eigentum des bürgerlichen Rechts (§ 903 BGB) hinaus und bezieht die durch die gesellschaftlichen Anschauungen geformten Rechtspositionen mit ein. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff umfasst danach alle privaten vermögenswerten Rechte, also Forderungsrechte aller Art, das Recht am eingerichteten und

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Steuerrecht

Im Grundsatz sind die steuerlich relevanten Wirtschaftsgüter dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Abweichend hiervon hat

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Eigentum in öffentlicher Hand

Nur in seltenen, gesetzlich angeordneten Fällen kennt die Rechtsordnung das öffentliche Eigentum,

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Völkerrecht

Vermögenswerte, Rechte und Sachgüter eines Ausländers unterliegen für ihren rechtlichen Schutz und auch wegen der Möglichkeit einer Enteignung der Rechtsordnung des Gebietsstaates, soweit nicht durch völkerrechtlichen Vertrag eine

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Kirchliche Lehre

Die überlieferte katholische Eigentumslehre ist durch das Zweite Vatikanische Konzil (Pastoralkonstitution vom 7. 2. 1965) in ihren Grundlagen bestätigt und auf die heutige Eigentumspolitik ausgedehnt worden. Den Ausgangspunkt bildet der bereits von den Kirchenvätern betonte Grundsatz von der Gemeinbestimmung der Erdengüter für alle Menschen, weil Gott die Erde mit allem, was sie enthält, allen Menschen anvertraut

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Sozialgeschichte

Die Aneignung von Gegenständen und die Verfügung über sie ist ein Moment des natürlichen Lebensprozesses und als solches zunächst unabhängig von spezifischen Gesellschaftsformen. Sofern es sich beim Eigentum darum handelt, zu definieren, was legitimerweise von Einzelnen (exklusiv) besessen werden darf und wie weit die Verfügungsgewalt reicht, hängt der Eigentumsbegriff vom jeweiligen Gesellschaftssystem ab. Eigentum in diesem Sinne beschreibt eine gesellschaftlich zugebilligte Verfügungsgewalt Einzelner über Naturgegenstände, die funktional den Erfordernissen der Stabilität und der Produktion der Gesellschaft nicht widersprechen darf und

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Sozialphilosophie

In der Neuzeit wurde die philosophische, allen juristischen Regelungen vorgeordnete Diskussion um Entstehung, Verteilung und Begründung von Eigentum besonders intensiv im 17. Jahrhundert aufgenommen, als das feudalistisch-absolutistische Gesellschafts- und Staatsgefüge von Theorien des bürgerlichen Verfassungsstaates infrage gestellt wurde. Als Grundlage für diese Kritik diente die Lehre von einem allgemein verbindlichen Naturrecht, die zunächst von der empirischen Feststellung ausging, dass der Mensch aufgrund seiner Bedürftigkeit darauf angewiesen sei, zum Zwecke seiner Selbsterhaltung bestimmte Sachen und

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Werke

Weiterführende Literatur:

G. W. Locher: Der Eigentumsbegriff als Problem evangelischer Theologie (Zürich 21962);
Eigentum u. Eigentumsverteilung als theologisches, rechtsphilosophisches u. ökonomisches Problem, hg. v. T. Heckel
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Quellenangabe
Brockhaus, Eigentum. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/eigentum