Vermögenswerte, Rechte und Sachgüter eines Ausländers unterliegen für ihren rechtlichen Schutz und auch wegen der Möglichkeit einer Enteignung der Rechtsordnung des Gebietsstaates, soweit nicht durch völkerrechtlichen Vertrag eine

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Quellenangabe
Brockhaus, Völkerrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/eigentum/völkerrecht