Einbürgerung, Naturalisierung, der staatsrechtliche Hoheitsakt, durch den einem Ausländer die Staatsangehörigkeit verliehen wird. Die Einbürgerung ist in Deutschland in den §§ 8 bis 16 des (mehrfach revidierten) Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 geregelt. Sie erfolgt auf Antrag und setzt an Mindestanforderungen voraus, dass der einbürgerungswillige Ausländer seinen Aufenthalt und Wohnsitz im Inland hat und dass er unbescholten sowie imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Ein Anspruch auf Einbürgerung verlangt darüber hinaus u. a. einen achtjährigen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, ein

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Quellenangabe
Brockhaus, Einbürgerung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/einburgerung