Erfüllung, Recht: bei Schuldverhältnissen die Tilgung der Schuld durch Bewirken der geschuldeten Leistung (§§ 362 ff. BGB). Durch die Erfüllung erlöschen in der Regel auch die die Ansprüche des Gläubigers deckenden Sicherheiten wie Bürgschaften, Pfandrechte.

Im Allgemeinen wird der Schuldner selbst erfüllen, er kann sich zur Erfüllung auch der Dienste Dritter bedienen (z. B. einer Bank zur Erfüllung von Geldschulden). Leistet

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Quellenangabe
Brockhaus, Erfüllung (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/erfullung-recht