Fahrlässigkeit, Recht: 1) Zivilrecht: neben dem Vorsatz eine Form des Verschuldens. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr (im Sinne von Interaktion) erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Absatz 2 BGB). Welche Sorgfalt erforderlich ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis (es kommt darauf an, welches Maß von Sorgfalt der normale

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Quellenangabe
Brockhaus, Fahrlässigkeit (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/fahrlässigkeit-recht