Die Verfassung (Artikel 2) garantiert die Religionsfreiheit und stellt alle Religionsgemeinschaften rechtlich gleich. Seit 1905 besteht eine strikte gesetzliche Trennung von Staat und Kirche. Einen staatskirchenrechtlichen Sonderstatus besitzen das Elsass und ein Teil von Lothringen (Moselle), die 1905 als Reichsland Elsass-Lothringen (von 1871

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Quellenangabe
Brockhaus, Religion. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/frankreich/gesellschaft/religion