Freigelassene, lateinisch Liberti, Libertini, ehemalige Sklaven oder Unfreie, die in die

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Altertum

Im Alten Orient war die Freilassung von Sklaven nicht selten. Gemäß der Gesetzessammlung Hammurapis war sie in Babylonien in folgenden Fällen vorgesehen: 1) Eine Sklavin, die Konkubine war, wird nach dem Tod ihres Herrn samt ihren Kindern frei. 2) Ein in Feindesland verschleppter babylonischer Sklave wird nach dem Rückkauf (durch den

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Germanische Frühzeit und Mittelalter

In der germanisch-frühmittelalterlichen Gesellschaft hatte der Unfreie keine Teilhabe an der nach Geburtsständen (Adel, Freie, Halbfreie) gegliederten Rechtsordnung. Er unterlag dem Sachenrecht. Durch private Freilassung durch den bisherigen Herrn (zu minderem Recht) konnte er den Status eines Halbfreien erlangen, war dann rechts- und vermögensfähig, blieb aber schollengebunden und zinspflichtig (Höriger). Wichtigste Form der Freilassung zu minderem Recht war die durch Urkunde (lateinisch carta, tabula), weshalb die

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Quellenangabe
Brockhaus, Freigelassene. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/freigelassene