In der germanisch-frühmittelalterlichen Gesellschaft hatte der Unfreie keine Teilhabe an der nach Geburtsständen (Adel, Freie, Halbfreie) gegliederten Rechtsordnung. Er unterlag dem Sachenrecht. Durch private Freilassung durch den bisherigen Herrn (zu minderem Recht) konnte er den Status eines Halbfreien erlangen, war dann rechts- und vermögensfähig, blieb aber schollengebunden und zinspflichtig (Höriger). Wichtigste Form der Freilassung zu minderem Recht war die durch Urkunde (lateinisch carta, tabula), weshalb die

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Quellenangabe
Brockhaus, Germanische Frühzeit und Mittelalter. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/freigelassene/germanische-fruhzeit-und-mittelalter