Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für den es aber ein besonders geregeltes Verfahren zur Erledigung bestimmter, kraft Gesetzes zugewiesener Rechtsangelegenheiten meist privatrechtlicher Art gibt. 

Ursprünglich zählten zur freiwilligen Gerichtsbarkeit nur Angelegenheiten der Rechtsfürsorge (z. B. Vormundschafts-, Nachlass-, Register- und Beurkundungssachen). Heute sind ihr auch bestimmte Streitsachen des privaten und zum Teil des öffentlichen Rechts zugewiesen, wie Hausratsverteilung, Versorgungsausgleich im Zuge der Ehescheidung,

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Quellenangabe
Brockhaus, Freiwillige Gerichtsbarkeit. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/freiwillige-gerichtsbarkeit