Gaststätte, im allgemeinen Sprachgebrauch Gebäude (Restaurant, Lokal) mit einem oder mehreren Räumen zur Bewirtung von

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Recht

Nach dem Gaststättengesetz des Bundes ist der Betrieb von Gaststätten erlaubnispflichtig (§ 2). Davon ausgenommen sind u. a. der Ausschank von Milch oder alkoholfreien Milchmischgetränken sowie im Rahmen landesrechtlicher Vorschriften der Betrieb von Straußwirtschaften (§ 14). Für das früher unter das Gaststättenrecht fallende Beherbergungsgewerbe ist zum 1. 7. 2005 die Erlaubnispflicht entfallen.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller die

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Geschichte

Bereits im Altertum kannte man Gaststätten im Sinne von Stätten kommerzieller Gastlichkeit; belegt sind sie in Ägypten, im Vorderen Orient, in Griechenland, v. a. aber im Römischen Reich. Hier lagen Gasthöfe für Reisende mit Zug- und Reittieren (»stabulum«), Speisegaststätten mit Garküche (»popina«), Weinstuben (»taberna«), Gaststätten mit Kaufmannsladen (»caupona«) und Hotels (»hospitium«) vorwiegend in der Nähe des Stadtzentrums und der Stadttore sowie unweit der Kasernen. Allgemein hatten die Gaststätten keinen guten Ruf, da ihr Publikum in den Städten oft aus den Unterschichten

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Werke

Weiterführende Literatur:

O. D. Potthoff u. G. Kossenhaschen: Kulturgeschichte der deutschen Gaststätte (1933, Nachdruck 1996);
G. Benker: Der Gasthof (1974);
F. Dröge u. T. Krämer-Badoni: Die Kneipe. Zur
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Quellenangabe
Brockhaus, Gaststätte. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gaststätte