genetischer Fingerabdruck, DNA-Fingerprinting, die Merkmale der menschlichen Erbsubstanz (DNA), die in

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Anwendungsgebiete

Individualidentifizierungen von Personen werden v. a. in kriminalistisch-rechtsmedizinischen Zusammenhängen eingesetzt, etwa zur Prüfung von Tatortspuren. Findet sich in einer biologischen Spur (Blut, Sperma, Haare, Speichel, Haut, auch Hautzellen beispielsweise in Harn oder unter Fingernägeln) derselbe genetische Fingerabdruck wie in einer Vergleichsprobe (früher Blut, inzwischen Speichel) einer verdächtigen Person, so können

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Methoden

Die experimentelle Erstbeschreibung (und somit die Erfindung) des genetischen Fingerabdrucks stammt aus dem Jahr 1985 (Arbeitsgruppe Alec Jeffreys, Universität Bristol) und wurde noch im gleichen Jahr erstmals in der Praxis eingesetzt, um einen Einwanderungsfall nach Großbritannien zu prüfen (Verwandtschaftstest). Die Ermittlung der Längenunterschiede (Polymorphismen) an in Grenzen veränderlichen DNA-Bereichen (Loci) erfolgte hier nach dem gezielten Zerschneiden genomischer DNA (Restriktionsfragmentlängen-Polymorphismen, RFLPs). Die dabei entstandenen DNA-Bruchstücke unterscheiden sich von Mensch zu Mensch in ihrer Länge und wurden in einem Gel im elektrischen

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Auswertung der Ergebnisse

Der Erbsubstanzfaden besteht zu etwa 96 % aus nicht codierender Information (Introns), die nicht aus Genen besteht, also keine Informationen über den Bauplan des Körpers oder die psychische Verfassung enthält. Von den Hunderten dieser persönlichkeitsneutralen, von Mensch zu Mensch

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Zukünftige Entwicklung

Einen Fortschritt bedeutet die Hinwendung zu DNA-Chips, auf denen Hunderte (statt bislang Dutzende) von DNA-Proben innerhalb von Minuten (statt Stunden) aufgetrennt werden können. Eventuell werden dabei SNPs verstärkt eingesetzt, da deren Untersuchung gut automatisierbar ist. Dennoch wird jedoch zunächst die Darstellung von STRs genutzt, da internationale Vereinbarungen die gemeinsame Verwendung

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Rechtliche Aspekte

Die in Rechtspflege und Kriminalistik heute fest verankerte Nutzung des genetischen Fingerabdrucks als Beweismittel ist verfassungsrechtlich zulässig, aber nicht schrankenlos gestattet. Insbesondere wegen mit dem genetischen Fingerabdruck verbundener Eingriffe in Grundrechte Betroffener sind inzwischen detaillierte und differenzierende gesetzliche Regelungen zu beachten.

In der Zivilrechtspflege sind die Erlangung von DNA-Material und dessen molekulargenetische Untersuchung unter zivilprozessgesetzlich näher bestimmten Voraussetzungen (§ 372 a ZPO) zulässig und können gerichtlich veranlasst werden, um die Abstammung einer Person (notfalls auch zwangsweise) festzustellen. DNA-Gutachten sind nach der Rechtsprechung

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Literatur

R. Dettmeyer u. a.: Rechtmedizin (2011)
C. KellerDer genetische Fingerabdruck. Die DNA-Analyse
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Quellenangabe
Brockhaus, genetischer Fingerabdruck. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/genetischer-fingerabdruck