Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Abkürzung GbR, BGB-Gesellschaft, eine auf Vertrag beruhende Vereinigung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Der Bundesgerichtshofs entschied (Urteil vom 29. 1. 2001) in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, dass sie Rechts- und Parteifähigkeit besitzt, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet.

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) kann für längere Dauer oder nur vorübergehend eingegangen werden. Der gemeinsame Zweck braucht nicht auf dem Gebiet

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Quellenangabe
Brockhaus, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gesellschaft-des-burgerlichen-rechts