Gesetzgebungsverfahren, in der Verfassung festgelegtes förmliches Verfahren zum Erlass von Gesetzen

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Deutschland

In Deutschland können Bundesgesetze nur erlassen werden, soweit dem Bund durch das Grundgesetz die Gesetzgebungszuständigkeit zugewiesen ist (Deutschland, Staat und Recht); ansonsten liegt die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern.

Gesetzesvorlagen werden von der Bundesregierung, durch den Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestags bei diesem eingebracht. Volksanträge an den Bundestag auf Erlass eines Gesetzes sind im Grundgesetz nicht vorgesehen. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung (die in der Praxis am häufigsten sind) sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten und gehen mit dessen

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Österreich

In Österreich werden Gesetzesvorlagen von der Bundesregierung (zu etwa 85 %), von Abgeordneten des Nationalrats, vom Bundesrat oder

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Schweiz

Auf Bundesebene wird das Gesetzgebungsverfahren durch eine Gesetzesinitiative in Gang gesetzt; eine solche kann vom Bundesrat, von Mitgliedern, Fraktionen oder parlamentarischen Kommissionen von Nationalrat oder Ständerat (parlamentarische Initiative), von jedem Kanton

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Quellenangabe
Brockhaus, Gesetzgebungsverfahren. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gesetzgebungsverfahren