Gleichberechtigung, die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau. Während in der Weimarer Reichsverfassung die Gleichberechtigung nur für die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten ausdrücklich gewährleistet war (Wahlrecht, Zugang zu öffentlichen Ämtern), garantiert Artikel  3 Absatz 2 und 3 GG sie als Teil des allgemeinen Gleichheitssatzes umfassend. Der Staat darf daher den Unterschied der Geschlechter nicht mehr als Anknüpfungspunkt für Ungleichbehandlungen (Bevorzugungen und Benachteiligungen) wählen. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn biologische Unterschiede die Verschiedenbehandlung erfordern (z. B. Mutterschutz). Ausnahmen aus »funktionalen« Gründen, die

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Werke

Weiterführende Literatur:

A. Epiney u. M. Freiermuth Abt: Das Recht der Gleichstellung v. Mann u. Frau in
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Quellenangabe
Brockhaus, Gleichberechtigung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gleichberechtigung