Grundgesetz, allgemein: Staatsgrundgesetz, traditionell Bezeichnung für Fundamental­normen, die von besonderer Beständigkeit sein sollen und einzelne besonders wichtige staatsrechtliche Fragen oder Fragen­komplexe regeln (also keine vollständige

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Bestandteile

Der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckt sich auf die 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland. Das Grundgesetz besteht aus der Präambel und 14 (ursprünglich 11) Abschnitten: I) Grundrechte (Artikel 1–19); II) Bund und Länder (Artikel 20–37); III) Bundestag (Artikel 38–48); IV) Bundesrat (Artikel 50–53);

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Änderungen

Änderungen des Grundgesetzes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit sowohl des Bundestages als auch des Bundesrates

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Wirkung

Trotz seiner ursprünglich provisorischen Ausrichtung wird das Grundgesetz als Grundlage einer neuen politischen Selbstverwirklichung der Deutschen im Sinne einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft verstanden. Der

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Literatur

Grundgesetz Kommentar, bearbeitet v. T. Maunz u. G. Dürig, Loseblattsammlung (71990 ff.) 
K. Hesse, 
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Quellenangabe
Brockhaus, Grundgesetz. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/grundgesetz