Grundrechte, der Einzelperson zustehende Freiheitsrechte, die in modernen Verfassungen meist verbürgt

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Geschichte

Die Grundrechte haben ihren Ursprung im Naturrechtsgedanken der Antike, in den germanischen »Volksrechten« und in den Rechten der mittelalterlichen Stände gegenüber der staatlichen Obrigkeit. Die Idee der Grundrechte wurde weiter vertieft durch die Naturrechtslehre der Scholastik, durch die reformatorische Lehre von der Freiheit des christlichen Gewissens und v. a. durch die Naturrechtslehre des 17. und 18. Jahrhunderts, die aus dem Gedanken der Menschenwürde die Freiheit und Gleichheit aller Menschen herleitete. Als erste Verbriefung der Grundrechte

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Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland knüpft das Grundgesetz an die Tradition der Frankfurter Reichsverfassung von 1849 und der Weimarer Reichsverfassung von 1919 an. Es verbürgt die Grundrechte v. a. in seinen Artikeln 1–19. Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung stellt es den Grundrechtskatalog an die Spitze seines Normengefüges, um programmatisch seine Bedeutung für den Charakter der Verfassung zu unterstreichen. Im Einzelnen betrifft der Katalog die Menschenwürde (Artikel 1), das allgemeine Persönlichkeitsrecht, besonders das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2), die

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Grundrechte in der DDR

In der DDR wurden die in der Verfassung umfangreich enthaltenen Grundrechte (u. a. allgemeines Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrecht, Recht auf Arbeit, Recht auf Bildung) nicht als Schutz gegen staatlichen Eingriff verstanden,

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Grundrechte in Österreich und der Schweiz

Österreich kennt keine einheitliche Kodifikation der Grundrechte. Im Bundesverfassungsgesetz (B-VG) sind der Gleichheitssatz (Artikel 7) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83 Absatz 2) verankert. Im Übrigen wurde durch Artikel 149 B-VG das Staatsgrundgesetz vom 21. 12. 1867 ins Bundesverfassungsrecht übernommen; dieser Grundrechtskatalog der Monarchie enthält die klassischen liberalen

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Grundrechte in der Europäischen Union

Grundlagen und Entwicklung des Grundrechtsschutzes: Grundrechte waren ursprünglich im Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht vorgesehen. Die historischen Gründe hierfür lagen in der völkerrechtlichen Konzeption der EG, die zur Konsequenz hatte, dass Rechtsakte der EG sich nur an die Mitgliedsstaaten als Völkerrechtssubjekte, nicht aber an Einzelpersonen richteten. Dadurch war in den ersten Jahren ein Grundrechtsschutz nicht notwendig. Mitte der 1960er-Jahre wurde das Gemeinschaftsrecht jedoch durch den EuGH fortentwickelt. Der Gerichtshof stellte fest, dass es einerseits unmittelbar anwendbar sein sollte – also ohne

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Grundrechtsschutz im Rahmen völkerrechtlicher Abkommen

Grundrechtsschutz enthalten auch völkerrechtliche Abkommen, die in Deutschland jedoch nur den Rang

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Werke

Weiterführende Literatur:

G. Oestreich: Geschichte der Menschenrechte u. Grundfreiheiten im Umriß (21978);
Die Entwicklung
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Quellenangabe
Brockhaus, Grundrechte. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/grundrechte