Handlung, Recht: Strafbar machen kann man sich nur durch eine Handlung oder durch das Unterlassen einer Handlung (z. B. der erforderlichen Hilfe bei einem Unglücksfall, § 323c StGB). Die Strafrechtswissenschaft bemüht sich seit längerer Zeit, einen Handlungsbegriff herauszubilden, der ein gemeinsames Grundelement aller deliktischen Verhaltensweisen bezeichnen soll. Dabei wird teils auf das Vorliegen einer vom Willen beherrschten Körperbewegung (natürlicher

(57 von 406 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Handlung (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/handlung-recht