internationales Privatrecht, Abkürzung IPR, die Gesamtheit der Normen, die festlegen, nach welchem Recht ein zivilrechtlicher Tatbestand mit Auslandsberührung zu beurteilen ist, z. B. ein Vertrag, den ein Deutscher mit einem Franzosen in Zürich abgeschlossen hat. IPR ist ungeachtet seiner Bezeichnung und im Gegensatz zum internationalen Einheitsrecht nationales Recht. Rechtsquellen sind in Deutschland die Artikel 3–38 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) in der Fassung vom 21. 9. 1994, zahlreiche Staatsverträge (z. B. Haager Abkommen) sowie Gewohnheitsrecht.

Allgemeine Grundsätze: Das IPR besteht überwiegend aus sogenannten

(79 von 1104 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Werke

Weiterführende Literatur:

C. v. Bar u. P. Mankowski: Internationales Privatrecht, Bd. 1: Allgemeine Lehren (2
(11 von 61 Wörtern)

Quellenangabe
Brockhaus, internationales Privatrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/internationales-privatrecht