Das islamische Recht ist ein Juristenrecht; nicht ein staatlicher Gesetzgeber, sondern die gelehrten Juristen entwickeln seine Normen. Die islamische Jurisprudenz teilt die menschlichen Verhaltensweisen nicht nur in »erlaubt« (arabisch halal) und »verboten« (arabisch haram) ein, sondern darüber hinaus in die

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Quellenangabe
Brockhaus, Grundlagen und Rechtsschulen. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/islamisches-recht/grundlagen-und-rechtsschulen