Für die Zivilgerichtsbarkeit sind in erster Instanz je nach Streitwert der Friedensrichter (Giudice di Pace) oder das Landgericht (Tribunale) zuständig; Berufungsinstanz ist gegenüber dem Friedensrichter das Landgericht beziehungsweise gegenüber dem Landgericht das Appellationsgericht

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Quellenangabe
Brockhaus, Recht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/italien/staat-und-recht/recht