Der Jugendmedienschutz umfasst gesetzliche Regelungen, die verhindern sollen, dass Kindern (Personen unter 14 Jahren) oder Jugendlichen (Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind) Medien zugänglich gemacht werden, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung oder Erziehung der Minderjährigen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten negativ zu beeinflussen.

Die Regelungen stellen – gemäß Artikel 5 Absatz 2 GG grundsätzlich zulässige – Schranken der Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit des Artikels 5 Absatz 1 GG dar. Da die Belange des Jugendschutzes nach herrschender Ansicht Verfassungsrang haben, können sie, wenn

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Quellenangabe
Brockhaus, Jugendmedienschutz. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/jugendmedienschutz