Der Jugendschutz umfasst gesetzliche Sondervorschriften zum Schutz der Kinder und Jugendlichen

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Jugendarbeitsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12.4.1976 (mit Änderungen) regelt die Kinder- und Jugendarbeit. Danach ist die Beschäftigung von Kindern (im Sinne des JArbSchG Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind) verboten. Das Verbot gilt auch für Jugendliche (Personen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind), soweit sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Ausnahmen sind u. a. bei Kindern über 13 Jahre mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten für leichte Arbeiten möglich, die die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung

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Jugendschutz in der Öffentlichkeit

Der Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, d. h. der Schutz von Kindern (unter 14 Jahren) und Jugendlichen (14 bis unter 18 Jahren) vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl, denen sie außerhalb von Familie, Schule und Arbeitsstätte ausgesetzt sein können, wird durch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23.7.2002, in Kraft seit 1.4.2003, geregelt, das u. a. Folgendes

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Quellenangabe
Brockhaus, Jugendschutz. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/jugendschutz