Jugendstrafrecht, das für Jugendliche und zum Teil auch für Heranwachsende geltende, im Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung vom 11. 12. 1974 (mit Änderungen) geregelte Straf- und Strafprozessrecht. Jugendlicher ist danach, wer zurzeit der Tat 14, aber noch nicht

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Jugendgerichtsbarkeit

Über Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender entscheiden die Jugendgerichte (§§ 33–35, 107, 108 JGG), deren Richter erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen (§ 37 JGG). Jugendgerichte werden ausschließlich bei den Amts- und Landgerichten gebildet. Bei den Oberlandesgerichten und beim BGH gibt es keine Jugendgerichte. Man unterscheidet beim

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Vollstreckung und Vollzug

Für die Vollstreckung und den Vollzug (§§ 82 ff. JGG) der im Jugendgerichtsverfahren ausgesprochenen Maßnahmen ist grundsätzlich der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig. Das Vollstreckungsverfahren wird u. a. von dem Gedanken getragen, dass durch einen raschen Vollzug der Maßnahmen dem Jugendlichen der innere Zusammenhang zwischen Tat, Urteil und Vollstreckung bewusst gemacht werden soll (Beschleunigungsgrundsatz). Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden unter Aufsicht der

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Quellenangabe
Brockhaus, Jugendstrafrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/jugendstrafrecht