Körperschaftsteuer, Steuer auf das wirtschaftliche Ergebnis (Gewinn, Reinertrag u. Ä.) bestimmter Unternehmensformen; wird oft (ökonomisch nicht ganz korrekt) auch als »Einkommensteuer juristischer Personen« bezeichnet. In Deutschland sind steuerpflichtig v. a. Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des Privatrechts sowie bestimmte nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Steuerbemessungsgrundlage ist der Gewinn (»Einkommen«), der grundsätzlich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie nach den besonderen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermitteln ist. Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind mit

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Quellenangabe
Brockhaus, Körperschaftsteuer. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/körperschaftsteuer