Das deutsche Lehnsrecht versuchte im 13. Jahrhundert die als Privatsammlungen entstandenen Rechtsspiegel zusammenzufassen (Sachsenspiegel, Schwabenspiegel), die jeweils dem Lehnsrecht noch einen landrechtlichen Teil vorschalteten. Diese Allgemeingeltung erlangenden Kodifikationen sollten im 16. Jahrhundert durch die im 11./12. Jahrhundert entstandenen langobardischen »libri feudorum« abgelöst werden, gegenüber denen sich aber das einheimische partikuläre Lehnsrecht behauptete.

Das Lehnsverhältnis wurde begründet durch förmliche Belehnung (Investitur), meist verbunden mit der Überreichung von Herrschaftssymbolen

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Quellenangabe
Brockhaus, Lehnsrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/lehnswesen/lehnsrecht