Miete
Miete [althochdeutsch mieta »Lohn«, »Bezahlung«], das in einem Mietverhältnis auf Grundlage des Mietvertrages durch den Mieter an den Vermieter zu zahlende Entgelt (§ 535 Absatz 2 BGB). Der Begriff Miete wird im Gesetz seit der Neufassung der §§ 535 ff. BGB (in Kraft ab 1. 9. 2001) nicht mehr synonym für Mietverhältnis und Mietvertrag gebraucht. Innerhalb des »gegenseitigen Vertrages« im Sinne der §§ 320 ff. BGB stellt die Pflicht zur Zahlung von Miete die Hauptpflicht des Mieters dar, sie befindet sich auf einer Ebene mit der Hauptpflicht
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Quellenangabe
Brockhaus,
Miete.
http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/miete-20