Nachbesserung, im Kaufrecht die Beseitigung eines Mangels der Kaufsache auf Verlangen des Käufers (§ 439 Absatz 1 BGB). Der Verkäufer hat die Transport- und Materialkosten zu tragen. Verstreicht die

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Quellenangabe
Brockhaus, Nachbesserung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nachbesserung