Die Verfassung (Artikel 38) garantiert die Religionsfreiheit und schließt die Etablierung einer Staatsreligion ausdrücklich aus (Artikel 10). Alle Religionsgemeinschaften sind rechtlich gleichgestellt. Führende islamische Persönlichkeiten üben allerdings einen nicht unbeträchtlichen politischen Einfluss aus.

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Quellenangabe
Brockhaus, Religion. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nigeria/gesellschaft/religion