Notwehr (Recht)
Notwehr, Recht: diejenige Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist (§ 32 StGB, § 227 BGB). Die Notwehr(-Lage) stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, sodass die Notwehrhandlung selbst nicht rechtswidrig und daher weder strafbar noch zivilrechtlich unerlaubt ist. Sie umfasst die Verteidigung gegen rechtswidrige, gegenwärtige oder wenigstens unmittelbar bevorstehende Angriffe auf Leib, Leben
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Quellenangabe
Brockhaus,
Notwehr (Recht).
http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/notwehr-recht