Patent [lateinisch (littera) patens »landesherrlicher offener (d. h. offen vorzuzeigender) Brief«, zu patens »offen (liegend)«] das, -(e)s/-e, 1) Urkunde über eine öffentliche Rechtshandlung, durch die einem Privaten ein Recht verliehen wird (z. B. Jagdpatent), früher auch Bestallungsurkunde (Offizierspatent, Schifferpatent). 2) Im engeren Sinn ist ein Patent das einem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger vom Staat (in Deutschland als Deutsches Patent) erteilte, zeitlich begrenzte Monopol für die wirtschaftliche Nutzung einer Erfindung (zum Teil anders bei Arbeitnehmererfindungen). Patentinhaber ist oftmals nicht der Erfinder; dieser kann

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Werke

Weiterführende Literatur:

Erstreckungs-Gesetz u. Schutz des geistigen Eigentums. Rechtseinheit im gewerblichen
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Quellenangabe
Brockhaus, Patent. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/patent