Hauptaufgabe der Polizei ist die Gefahrenabwehr. Dem Polizeivollzugsdienst ist darüber hinaus die Mitwirkung bei der Verfolgung strafbarer Handlungen und Ordnungswidrigkeiten übertragen; sie beruht v. a. auf den Vorschriften der StPO (§ 163 u. a.) und dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten. Ein bestimmter Kreis von Polizeibeamten hat als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz) besondere Befugnisse.

Bei der Gefahrenabwehr ist die Vollzugspolizei grundsätzlich nur insoweit (sachlich) zuständig, als die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Sonderordnungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig handeln können. In ähnlicher Weise

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Quellenangabe
Brockhaus, Polizeiliche Aufgaben und Befugnisse. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/polizei/polizeiliche-aufgaben-und-befugnisse