Die Verfassung (Artikel 28) garantiert die Religionsfreiheit, folgt dem Grundsatz der Trennung von Staat und Religion und schließt die Etablierung einer Staatsreligion ausdrücklich aus (Artikel 14). Die Religionsgemeinschaften unterliegen auf föderaler und lokaler Ebene der Pflicht der staatlichen Registrierung. Rechtliche Grundlage der staatlichen Religionspolitik ist das Religionsgesetz der Russischen Föderation (in Kraft seit 24. 9. 1997). Seine Präambel hebt den speziellen Beitrag der russisch-orthodoxen Kirche am Aufbau des russischen Staatswesens und an der Entwicklung des Geistes und der Kultur Russlands hervor. Christentum, Islam,

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Quellenangabe
Brockhaus, Religion. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/russland/bevölkerung-und-religion/religion