Im Gegensatz zur Völkerbundssatzung erwähnt die Satzung (Charta) der UNO das Selbstbestimmungsrecht der Völker ausdrücklich, und zwar in Artikel 1 Absatz 2 und in Artikel 55. An beiden Stellen wird das Selbstbestimmungsrecht der Völker als eine Grundlage der Beziehungen zwischen den Staaten bezeichnet. Die anfängliche Unsicherheit bezüglich der juristischen Bedeutung dieser Satzungsbestimmungen (der französische Text verwendet ausdrücklich den Ausdruck

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Quellenangabe
Brockhaus, Das Selbstbestimmungsrecht im geltenden Völkerrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/selbstbestimmungsrecht/das-selbstbestimmungsrecht-im-geltenden-völkerrecht