Sonntagsruhe, das aufgrund von Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 der insoweit weitergeltenden Weimarer Reichsverfassung grundsätzlich bestehende Verbot, an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeitshandlungen vorzunehmen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen des Sonntags als einem tradierten Element sozialen Ausgleichs widersprechen. Die Regelungen zur Sonntagsruhe befinden sich in §§ 9

(53 von 373 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Sonntagsruhe. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/sonntagsruhe