Straf|aussetzung zur Bewährung, bedingte Straf|aussetzung, gerichtliche Maßnahme, durch die der Vollzug einer Freiheitsstrafe ausgesetzt und dem Verurteilten eine Bewährungsfrist bewilligt wird, nach deren Ablauf bei guter Führung die Strafe erlassen wird (§§ 56 ff. StGB). Die Strafaussetzung zur Bewährung ist möglich bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, bei besonderen Umständen in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten auch bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Sie setzt die

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Quellenangabe
Brockhaus, Strafaussetzung zur Bewährung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/strafaussetzung-zur-bewährung