Verjährung (Strafrecht)
Verjährung, Präskription, im Strafrecht unterscheidet man Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung. Die Strafverfolgung verjährt bei Vergehen und Verbrechen je nach Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe in 3, 5, 10, 20 oder 30 Jahren (§ 78 StGB). Nach Ablauf dieser Fristen ist die Ahndung der Tat ausgeschlossen. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Straftat oder Eintritt eines strafbaren Erfolgs. Die Verfolgungsverjährung ruht, 1) bis zur Vollendung des
(61 von 430 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?
Quellenangabe
Brockhaus,
Verjährung (Strafrecht).
http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/verjährung-strafrecht