Wiedergutmachung. Recht: 1) allgemein Entschädigung oder Ersatz für absichtlich herbeigeführte oder billigend in Kauf genommene Schäden beziehungsweise für erlittenes Unrecht; 2) in der rechtlichen Praxis und im Sprachgebrauch der Bundesrepublik Deutschland übliche Bezeichnung für die Bemühungen, durch finanzielle Leistungen an die Opfer nationalsozialistischer Gewaltherrschaft oder deren Hinterbliebene die materiellen Folgen geschehenen Unrechts zu lindern, zugleich in der Erkenntnis, dass die begangenen Verbrechen angesichts des individuellen Schicksals des Betroffenen nicht wiedergutzumachen sind. Diese Bemühungen unterscheiden sich durch ihre Freiwilligkeit von den Reparationen

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Quellenangabe
Brockhaus, Wiedergutmachung (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/wiedergutmachung-recht