Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung, Exekution, Zwangsbeitreibung, die Verwirklichung vollstreckbarer Ansprüche durch staatliche Zwangsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners (§§ 704–945 Zivilprozessordnung [ZPO], §§ 249–346 Abgabenordnung [AO], Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. 4. 1953 und entsprechende Gesetze der Länder).
Ziel jeder Zwangsvollstreckung ist die Befriedigung des Gläubigers durch Erfüllung seines Anspruchs. Die Zivilprozessordnung unterscheidet nach dem Inhalt des zu verwirklichenden Anspruchs zwischen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (Geldvollstreckung) und wegen sonstiger Ansprüche, nämlich solchen auf Herausgabe von Sachen, auf Vornahme von Handlungen und auf Unterlassung (Individualvollstreckung). Nach dieser Einteilung bestimmen
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