öffentliches Recht, lateinisch Ius publicum, der vom Privatrecht unterschiedene Teil der Rechtsordnung. – Die Einteilung der Rechtsnormen (v. a. der Gesetze) und der darauf beruhenden Rechtsakte (v. a. Willenserklärungen, Verträge, Entscheidungen) in solche des öffentlichen Rechts und des Privatrechts entspricht kontinentaleuropäischer Tradition. In Deutschland bauen Gerichtsorganisation und -zuständigkeit auf dieser Unterscheidung auf; privatrechtliche Streitigkeiten werden von den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) und Arbeitsgerichten, öffentlich-rechtliche vorwiegend von den Verfassungs- und Verwaltungsgerichten sowie den Finanz- und Sozialgerichten entschieden. In der Sache zielt das öffentliche Recht als

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Quellenangabe
Brockhaus, Öffentliches Recht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/öffentliches-recht