Teilnahme (Strafrecht)
Teilnahme, Strafrecht:
zusammenfassende Bezeichnung für Anstiftung und Beihilfe. Die Teilnahme setzt die Tat eines Täters voraus, die tatbestandsmäßig, vorsätzlich und rechtswidrig, aber nicht notwendig schuldhaft sein muss (limitierte Akzessorietät; § 29 StGB; akzessorisch). Fehlen besondere persönliche Merkmale (z. B. die Eigenschaft, Richter zu sein), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer,
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Quellenangabe
Brockhaus Schullexikon Online, Teilnahme (Strafrecht). https://brockhaus.de/ecs/julex/article/teilnahme-strafrecht (aufgerufen am 2025-04-08), NE GmbH Brockhaus