Abstand, Recht: allgemein die Zahlung für das Überlassen eines Rechts. Abstandszahlungen sind frei zu vereinbaren, z. B. bei Wohnungswechsel, jedoch verbietet § 9 Absatz 1 Wohnungsbindungsgesetz sie bei Sozialwohnungen, soweit sie »mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung« neben der Kostenmiete geleistet werden sollen.

Im Straßenverkehr muss

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Quellenangabe
Brockhaus, Abstand (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/abstand-recht