Amt, Verwaltungsrecht: der auf einen Amtswalter (Amtsträger) bezogene, institutionell aber von ihm getrennte Kreis fester und dauernder Aufgaben im Dienst des eigentlichen Trägers der anvertrauten Geschäfte (Amt des Bürgermeisters) oder auch im Interesse Dritter bzw. der Allgemeinheit (Amt des Vormundes, des Insolvenzverwalters); gleichfalls auch der institutionelle Status der mit den Aufgaben betrauten Person (Minister-A.). Je nach dem Rechtscharakter der dazu bestellenden Institution unterscheidet man öffentl.

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Quellenangabe
Brockhaus, Amt (Verwaltungsrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/amt-verwaltungsrecht