Arbeitsgerichtsbarkeit, die besondere Gerichtsbarkeit für Arbeitssachen; einer der fünf gleichrangigen Gerichtszweige in Deutschland (Sonderzivilgerichtsbarkeit) mit dreistufigem Aufbau (Arbeits-, Landesarbeits-, Bundesarbeitsgericht). Geregelt im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in der Fassung vom 2. 7. 1979 (zuletzt geändert am 23. 12. 2016), daneben gilt die ZPO subsidiär.

Sachliche Zuständigkeit: Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit richtet sich nach §§ 2, 2 a ArbGG und umfasst insbesondere bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis,

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Quellenangabe
Brockhaus, Arbeitsgerichtsbarkeit. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/arbeitsgerichtsbarkeit