Aufführungsrecht, die ausschließlich dem Urheber zustehende Befugnis, Bühnenwerke und Werke der Musik öffentlich zu Gehör zu bringen oder bühnenmäßig darzustellen (§ 19 Absatz 2 UrhG). Aufführungen von urheberrechtlich geschützten Werken

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Quellenangabe
Brockhaus, Aufführungsrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/auffuhrungsrecht