Aufführungsrecht
Aufführungsrecht, die ausschließlich dem Urheber zustehende Befugnis, Bühnenwerke und Werke der Musik öffentlich zu Gehör zu bringen oder bühnenmäßig darzustellen (§ 19 Absatz 2 UrhG). Aufführungen von urheberrechtlich geschützten Werken
(28 von 196 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?
Quellenangabe
Brockhaus,
Aufführungsrecht.
http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/auffuhrungsrecht